Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch alle Maßnahmen, die zur Regeneration der Wirbelsäule dienen. Dies erfolgt durch regelmäßige Informationsveranstaltungen, Schulungen und Seminare als Hilfe zur Selbsthilfe in Bezug auf den Schutz der eigenen Gesundheit vornehmlich dabei sämtliche Maßnahmen zur Regeneration der Wirbelsäule ausschliesslich für Vereinsmitglieder. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung oder Ansicht der Person.
Der Verein unterscheidet ordentliche (aktive und stimmberechtigte) Mitglieder sowie Fördermitglieder. Ordentliches Vereinsmitglied kann jede für den konkreten Satzungszweck qualifizierte Person werden, die sich aktiv für die Arbeit in dem Verein und die Umsetzung der Satzungsziele engagiert.
Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu ersuchen. Über die Aufnahme als ordentliches Vereinsmitglied entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will. Die Mitgliedschaft und Aufnahme erfolgt automatisch mit der Abgabe des schriftlichen Antrages auf Mitgliedschaft, die gleichzeitig die Annahme der Satzung bedeutet.
Dies kann auch über elektronische Kommunikation erfolgen. Damit erklärt sich jedes Vereinsmitglied bereit, das Anliegen des Vereins zu unterstützen und keine Maßnahmen ökonomischer oder juristischer Natur gegen den Verein insbesondere seiner Satzungsziele und -inhalte zu unternehmen.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt eines Fördermitgliedes erfolgt durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird mit Abgabe dieser Erklärung zum jeweiligen Monatsende wirksam.
Der freiwillige Austritt eines aktiven Mitgliedes erfolgt durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Schluss des darauf folgenden Kalendermonats.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Jedes Vereinsmitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Bei ordentlichen Mitgliedern ist vor der Beschlussfassung dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine Anfechtung nicht mehr möglich ist.
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderen Anlass beschlossenen Umlagesatz. Fördermitglieder sind aufgerufen, den Verein mittels Spenden zu unterstützen, um die Satzungsziele in angemessener Qualität zu unterstützen.
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Die Versammlungsprotokolle werden vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
b) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes und Beirates sowie Ernennung von Ehrenmitgliedern;
d) Wahl eines Rechnungsprüfers auf die Dauer von 4 Jahren;
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
f) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
g) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zur Mitgliederversammlung einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen (Ausnahme Satzungsänderung).
Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide sind je einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll gelten, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Beirat. Dieser besteht aus
a) dem Schriftführer
b) dem Kassenwart
c) und ggf. weiteren Mitgliedern
Der Vorstand und der Beirat werden in der Regel für 4 Jahre gewählt und bleiben im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst Beschlüsse in Zusammen-arbeit mit dem Beirat, zu deren Sitzungen der Vorstand schriftlich oder mündlich einberuft. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederver-sammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden die Liquidatoren, vertreten jeweils einzeln.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein für Haus- und Wildtierhilfe Lüneburger Heide e.V., Nienburgerstr. 18 b, 27333 Schweringen (Vorsitzende Pia M. Kästner) – der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.